Fehlschüsse
Art. 32 JWG
1 Erlegte Tiere der falschen Kategorie werden beschlagnahmt oder es wird eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses erhoben.
Vorweisungspflicht
Art. 18 JaDV
1 Rothirsche und nicht der vorgeschriebenen Kategorie entsprechend erlegte Gämsen, Rehe und Wildschweine sowie erlegte Muttertiere gemäss
Artikel 11 JaV sind der Wildhüterin oder dem Wildhüter innert 24 Stunden zu melden und der Kontrollstelle (Wildhüterin oder Wildhüter bzw. freiwillige Jagdaufseherin oder freiwilliger
Jagdaufseher) vorzuweisen.
2 Die Wildtiere sind ganz ausgeweidet, ohne Lunge, Herz und Leber vorzuweisen. Jeder weitere Eingriff am Tierkörper ist untersagt.