Treffsicherheit
Art. 17a JaV
1 Die Jägerin oder der Jäger hat vor jeder Jagdperiode die Treffsicherheit für die von ihr oder von ihm auf der Jagd verwendeten Waffenarten nachzuweisen.
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
a mit der Kugelwaffe auf eine Distanz von mindestens 100 Metern entweder
b mit der Schrotwaffe auf eine Distanz zwischen 25 und 35 Metern entweder
3 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
4 Zeit und Ort des Treffsicherheitsnachweises sind vor der ersten Aufnahme der Jagd mit der entsprechenden Jagdwaffe im Abschusskontrollheft einzutragen.
5 Auf Verlangen ist der Nachweis der Treffsicherheit mit einer Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins zu belegen.