Schussdistanzen
Art. 18 JaV
1 Die maximalen Schussdistanzen betragen
a 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse,
b 200 Meter für den Kugelschuss.
2 Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens
zehn Prozent zugestanden.