Rückerstattung und Vergünstigungen
Art. 33 JaV
1 Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner
Gültigkeit dem Jagdinspektorat zurückgegeben worden ist.
2 Bei ungenügendem Absatz von Zusatzpatenten kann die Volkswirtschaftsdirektion die Regalabgabe bis zu 40 Franken pro Zusatzpatent
senken.