Einsatz und Mitführen von Jagdhunden
Art. 7 JaDV
1 Der Einsatz von Jagdhunden ist vorbehältlich der zusätzlichen Einschränkungen für die Bodenjagd nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c JaV nur unter Einhaltung folgender allgemeinen Voraussetzungen erlaubt:
a Pro Jägerin oder Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, eingesetzt werden.
b Für jeden dreijährigen oder älteren Jagdhund muss ein Ausweis über die bestandene Gehorsamsprüfung des Berner Jägerverbandes oder eine vom Jagdinspektorat anerkannte gleichwertige Bestätigung mitgeführt werden.
2 Für die Jagd auf Haarraubwild und Wildschweine dürfen in den Monaten Dezember und Januar in einer Jagdgruppe insgesamt nicht mehr als zwei Jagdhunde gleichzeitig eingesetzt werden.
3 Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd
a mit Patent A (Gämse) und C (Hirsch),
b mit dem Basispatent und dem Patent D (Wildschwein) in der Zeit vom 2. August bis zum 30. September, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
c auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
d am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Januar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E,
e im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss.
4 Das Mitführen von Jagdhunden und der Einsatz eines auf Schweiss geprüften Hundes ist während der ganzen Jagdzeit sowie bei allen Jagdarten gestattet.