Ausnahmen
Art. 16 JaV
1 Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die
Behändigung verendeten oder rechtmässig erlegten Wilds gelten weder zeitliche noch örtliche Beschränkungen.
2 Die Wildhüterin oder der Wildhüter ist über Handlungen nach Absatz 1,
die innerhalb der geltenden Beschränkungen stattfinden, unverzüglich zu benachrichtigen.